Satzung Förderverein Unfallopfer-Hilfswerk e. V.

Impressum

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein Unfallopfer-Hilfswerk e. V.“
Er hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt die Mittelbeschaffung zu Gunsten der cfh Unfallopfer Hilfswerk GmbH
sowie die Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Verkehrssicherheit. Die Mitglieder des Vereins können die Angebote des Unfallopfer-Hilfswerkes, z. B. Reisen und Aufenthalte von behinderten und nichtbehinderten Personen, nutzen. Der Verein verfolgt weder
gemeinnützige Zwecke noch karitative Aufgaben, ebenso wenig ist er religiös oder politisch gebunden. Der Verein verfolgt außerdem die Mittelbeschaffung zur eigenen Kostendeckung zur Verwirklichung des Vereinszweckes.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Eintritt der Mitglieder/Stimmrecht/Mitgliedsbeiträge

Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden. Jedes Mitglied ist voll stimmberechtigt, vorausgesetzt, dass es sich mit seinem Mitgliedsbeitrag nicht im Zahlungsrückstand befindet. Der Beitritt der Mitglieder erfolgt durch Unterzeichnung des Mitgliedsantrages. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Das Mitglied kann seine Beitrittserklärung binnen 8 Tagen nach Unterzeichnung schriftlich widerrufen. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer gesonderten schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist übertragbar. Die Stimmrechtsübertragung muss jedoch schriftlich dokumentiert sein. Die Mitglieder beschließen jeweils auf den Mitgliederversammlungen den Mindestbeitragssatz.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod automatisch, bzw. bei Auflösung der juristischen Person durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Ausschluss kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaftsdauer beträgt jedoch mindestens 2 Jahre, eine vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (§26 BGB)
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

Der Vorstand (§ 26 BGB) des Vereins besteht aus mindestens einer Person, dem 1. Vorstand, höchstens aber aus drei Personen, dem 1., 2. und 3. Vorstand. Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis sind der 2. Vorstand und der 3. Vorstand dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorstands auszuüben. Sollte der Vorstand eine juristische Person sein, so übt dieses Vorstandsamt deren gesetzlicher Vertreter aus. Die Bildung des Vorstands erfolgt durch Mehrheitsbeschluss und wird bis auf Widerruf durch die Mitgliederversammlung bestellt. Vom Verbot des§ 181 BGB ist der Vorstand befreit. Die für den Verein handelnden Personen, insbesondere der Vorstand werden für die Haftung aus ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit vom Verein freigestellt.

§ 8 Mitgliederversammlung

Nach Schluss des Geschäftsjahres, möglichst in den ersten 6 Monaten des folgenden Jahres, findet jeweils die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Form der Berufung erfolgt durch Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch allgemeine Bekanntgabe in den Tageszeitungen „Süddeutsche Zeitung“, ,,Frankfurter Allgemeine (FAZ) und „Berliner Morgenpost“ zur Verständigung aller Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorstand geleitet, der die Tagesordnung bestimmt. Nachträgliche Anträge können vom Vorstand in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen der Dringlichkeit zustimmt. Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen, die Entlastung des Vorstandes sowie über die Wahl des Vorstandes. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes. Der Vorstand kann aus wichtigem Grunde jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Form der Berufung bleibt gleich.

§ 9 Beurkundung und Beschlüsse

Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom 1. Vorstand zu unterzeichnen ist.

§ 10 Satzungsänderungen/Änderungen des Vereinszweckes/Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins können in Abänderung der gesetzlichen Bestimmung ebenfalls mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand bei Auflösung des Vereins, nicht aber bereits bei einer eventuellen Aufgabe der Rechtsfähigkeit. Bei Wegfall der Rechtsfähigkeit wird der Verein als nicht rechtsfähiger Verein fortgeführt. Im Falle der Vereinsauflösung wird das verbleibende Vermögen zu 100 % unter den Vereinsmitgliedern zu gleichen Teilen aufgeteilt.

München, 25.05.1992